Fremdverschuldeter Unfall: Haftpflicht-Gutachten

Fremdverschuldeter Unfall: Haftpflicht-Gutachten

Wenn Sie an einem Unfall nicht schuld sind, ist es gesetzlich geregelt (§ 249 BGB):

Der Unfallverursacher muss Ihnen den entstandenen Schaden ersetzen. Um diesen Ausgleich auch zu gewährleisten, ist jedes Fahrzeug haftpflichtversichert.

 

Als Geschädigter haben Sie generell das Recht,

  • Ihren eigenen Kfz Sachverständigen zu beauftragen
  • bei Unklarheiten einen Rechtsanwalt einzuschalten 
  • auf freie Wahl der Reparaturwerkstatt.

Und geben Ihnen mit einem detaillierten Haftpflicht-Gutachten ein wichtiges Beweismittel in die Hand.

Neutral und unabhängig stellen wir die Schadenhöhe fest und ermitteln die Reparaturkosten. Wir berücksichtigen - im Vergleich zum Kostenvoranschlag einer Werkstatt - zudem wichtige Aspekte wie Reparaturwürdigkeit, Nutzungsausfall und Wertminderung.

Die Kosten des Gutachtens trägt, sofern der Schaden über der Bagatellgrenze (ca. 750,- EUR) liegt, die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.  

Gut zu wissen

  • Brauche ich überhaupt ein Schadengutachten?

    In einem Gutachten sind Fahrzeugschäden und Unfallhergang dokumentiert, außerdem dient es zur Beweissicherung. Damit können Sie Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft und vor Gericht durchsetzen und eine zügige Abwicklung erreichen. 

    Liegt der Schaden allerdings unterhalb der Bagatellgrenze, bis ca. 750,- EUR, empfehlen wir ein Kurzgutachten, das etwa einem Kostenvoranschlagt gleichkommt.

  • Versicherung des Unfallgegners schlägt mir einen Gutachter vor. Soll ich annehmen?

    Sollte Ihnen die gegnerische Versicherung hilfsbereit die Schadenregulierung anbieten oder bereits ohne Ihr Einverständnis einen Sachverständigen bestimmt haben, seien Sie zurückhaltend. Denn ein unternehmenseigener Gutachter arbeitet natürlich im Sinne der Versicherungsgesellschaft. Damit Sie sicher sein können, dass Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, lassen Sie sich von einem neutralen Kfz-Gutachter beraten.

  • Muss ich in Vorleistung gehen?

    Nein, denn mit der von Ihnen unterschriebenen Abtretungserklärung rechnen wir direkt mit der Versicherung des Unfallgegners ab.

  • Okay, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung auf einen Sachverständigen verzichtet?

    Wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf einen Gutachter verzichtet und unbürokratisch eine Reparaturfreigabe erteilt, seien Sie vorsichtig, denn dadurch können Ihnen finanzielle Nachteile entstehen. Nur das Haftpflichtgutachten eines unabhängigen Sachverständigen kalkuliert neben den Schäden auch den Nutzungsausfall und die Wertminderung Ihres Fahrzeugs mit ein.

  • Wer übernimmt die Kosten für einen Ersatzwagen?

    Für die Reparaturdauer oder für die Zeitspanne bis zur Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs, zum Beispiel bei einem Totalschaden, steht es Ihnen zu, einen gleichwertigen Ersatzwagen zu mieten. Die Kosten dafür übernimmt die gegnerische Versicherung, allerdings nur für den im Schadengutachten kalkulierten zeitlichen Rahmen.

  • Entschädigung, auch wenn ich keinen Leihwagen beanspruche?

    Ja, Sie erhalten eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung. Über die Höhe entscheidet der jeweilige Fahrzeugtyp, die Einstufung des Fahrzeugs bekommen Sie von uns.

  • Reparaturkosten ausbezahlen lassen - geht das?

    Natürlich können Sie sich die errechneten Kosten für die Reparatur auch von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ausbezahlen lassen. Bei der sogenannten "fiktiven Abrechnung" erhalten Sie den ausbezahlten Betrag allerdings ohne Mehrwertsteuer.