Kfz-Gutachten nach Kasko-Bedingungen

Kfz-Gutachten nach Kasko-Bedingungen

Auch im Kaskofall: Am besten den Schaden fotografieren und gleich Versicherung informieren.

Haben Sturm, Hagel, oder Sie selbst den Schaden an Ihrem Fahrzeug verursacht? Dann beziffert ein Teil- bzw. Vollkasko-Gutachten die Schadenhöhe.

Im Vergleich zum Haftpflicht-Gutachten sind Sie im Kaskofall allerdings an die Weisungen Ihrer Versicherungsgesellschaft gebunden. Ihr Versicherer bestimmt, ob und welcher Gutachter hinzugezogen wird.

Welche Ansprüche auf Ersatzleistung Sie genau stellen können, ist in Ihrem Kasko-Vertrag geregelt und in den Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) verankert.

Sicher ist: solange Sie und der Geschädigte nicht grob fahrlässig gehandelt haben, wird Ihre Versicherung für den Schaden aufkommen. 

Gut zu wissen

  • Wer übernimmt die Kosten für ein Kasko-Gutachten?

    Für gewöhnlich stellt die Versicherung einen eigenen Gutachter, dessen Leistungshonorar sie auch übernimmt. Sollten Sie den Kfz-Sachverständigen selbst wählen wollen, müssen Sie erst die Freigabe bei Ihrer Versicherung einholen, am besten schriftlich. Hinweise dazu finden Sie auch in den Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) Ihres Vertrags.

     

  • In welchen Fällen greift meine Teilkasko-Versicherung?

    Die Bezeichnung "Teilkasko" sagt es schon aus: Nur ein Teil des Leistungsumfangs einer Vollkasko-Versicherung wird abgedeckt. Sie kann sich dennoch für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, lohnen. Ihre Teilkasko übernimmt die Kosten bei Beschädigungen durch

    Glasbruch | Einbruch und Diebstahl | Sturm- und Hagelschaden | Überschwemmung und Blitzschlag | Kurzschluss-Schäden an der Verkabelung | Brand und Schmorschäden | Explosion | Haarwildschaden | Marderschaden

  • Wann kommt die Vollkasko-Versicherung für den Schaden auf?

    Ihre Vollkaskoversicherung springt ein bei:

    allen Bereichen der Teilkasko | einem eigenverschuldetem Unfall | Vandalismus   

  • Darf ich im Kaskofall einen Gutachter selbst wählen?

    Prüfen Sie dazu bitte Ihre Vertragsunterlagen. Prinzipiell haben Sie beim Vollkaskoschaden nach §14 AKB nur in zwei Fällen das Recht, einen selbstgewählten Gutachter einzuschalten:

    - wenn der Versicherer keine zeitnahe Begutachtung des Schadens ermöglichen kann

    - wenn das Versicherungsgutachten nachgewiesen fehlerhaft ist

     

    Stellen Sie die Richtigkeit des Gutachtens Ihrer Versicherung in Frage, lassen Sie sich am besten von Ihrem Anwalt beraten. Bestehen berechtigte Zweifel, überprüfen wir gerne das Gutachtens.

  • Lohnt es sich, den Schaden selbst zu bezahlen?

    Ein selbstverschuldeter Unfall bedeutet für Ihre Kaskoversicherung oft: Kürzung von Schadenfreiheitsrabatt und Erhöhung des Beitrags. Ob es sich in Ihrem konkreten Fall lohnt, muss Ihnen Ihre Versicherungsgesellschaft ausrechnen. 

    Zu Ihrer Orientierung: Rechentool zur Rückstufung Stiftung Warentest

    Manche Versicherungen schlagen die Selbstbezahlung pauschal bis zu einem bestimmten Schadenbetrag vor. In diesem Fall reguliert der Versicherer den Schaden und Sie haben anschließend sechs Monate oder bis zum Jahresende Bedenkzeit, ob Sie den Schaden selbst begleichen möchten.